Hessen: Vorauseilender Gehorsam gegenüber Angriffen aus der AfD

Am 3.10.2026 berichtet Spiegel online: „Richter und Staatsanwälte haben sich öffentlich für ein AfD-Verbotsverfahren ausgesprochen. Drohen ihnen jetzt dienstrechtliche Konsequenzen? – Ein interner Erlass aus Hessen sorgt für Unruhe unter Juristinnen und Juristen.“

Hintergrund war die Unterstützung der Forderung des Republikanischen Anwaltvereines (RAV) nach einem Verbotsverfahren gegen die AfD. Nach Lesart der AfD sind ohnehin jede staatliche Behörde und erst recht Richter*innen nicht mehr unabhängig und unbefangen, wenn sie sich kritisch zur AfD äußern. Dass allerdings das Justizministerium anweist, im Einzelnen die Unterschriften zu überprüfen ist ein massiver Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit und ein neuer Schritt bei der Unterwerfung unter die AfD. Wenn sich – so der Spiegel – das Ministerium mit Hinweis auf mögliche Befangenheitsanträge verteidigt, so ist dies ebenfalls absurd. Warum sollte ein Richter in einem Nachbarstreit (oder auch in einem anderen Streit) allein deswegen gegen eine Partei entscheiden, weil sie Mitglied in der AfD ist. Dies sind im Übrigen Bedenken, die durch die Gerichte schon lange geklärt sind. Lapidar heißt es dazu immer wieder:

Die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer politischen Partei ist aber für sich allein von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1960 – 2 BvR 36/60 – BVerfGE 11, 1 <3>). (BVerwG, Beschluss vom 29. September 2011 – 1 B 21/11 –, Rn. 1, juris)

Das gilt natürlich das gilt natürlich auch umgekehrt, allein eine politische Gegnerschaft zu einer politischen Partei führt ebenfalls nicht zur Befangenheit. Das hessische Justizministerium hätte gut daran getan, sich am Oberlandesgericht München zu orientieren. Dort hatte ein Rechtsanwalt in einer Verhandlung erklärt: „Was die Beklagtenvertreter und Wirtschaftsflüchtlinge gemeinsam haben? Man kann ihnen absolut nichts vorwerfen, denn sie nutzen lediglich ein marodes System aus.“ Der Vorsitzende äußerte daraufhin gegenüber Rechtsanwalt C., er solle seine AfD-Polemik aus diesem Gerichtssaal herauslassen und wurde deswegen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In der erforderlichen Deutlichkeit stellt das OLG noch im November 2024 fest:

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 22.05.1975, Az. 2 BvL 13/73, insb. juris Rz. 42) ist es ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG, dass Berufsbeamten und auch Berufsrichtern (BVerfG, Beschluss v. 06.05.2008, 2 BvR 337/08, juris Rz. 16 ff.; s. auch Beschluss v. 30.08.1983, Az. 2 BvR 1334/82, juris Rz. 6) eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte und der Richter die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und ihr Amt aus dem Geist dieser Vorschriften herausführen. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten und Richtern insbesondere, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten und Richtern wird erwartet, dass sie diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennen und anerkennen, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass die Beamten und Richter Partei für ihn ergreifen.

dd) Eingedenk dessen war der Vorsitzende Richter nicht nur berechtigt, sondern aus den vorgeschilderten verfassungsrechtlichen Gründen darüber hinaus verpflichtet – sei es auch mit erhobener Stimme – einzuschreiten, wenn Rechtsanwalt C. in einer öffentlichen Senatsverhandlung eine Flüchtlinge abwertende und diesen einen Missbrauch des Grundrechts des Art. 16a GG pauschal und ohne belastbare Grundlage unterstellende stellende Rhetorik verwendet, die auch von einer mutmaßlich rechtsextremen Partei im politischen Diskurs verwendet wird.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Das hessische Justizministerium täte gut daran, sich diese Grundsätze zu eigen zu machen, auch wenn die Hetze gegen Geflüchtete heute bis weit in die Reihen der sogenannten politischen Mitte vorgedrungen ist.

Eberhard Reinecke

Diesen Beitrag teilen:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Weitere Beiträge