Zins und Dividendenbesteuerung – Belohnung für Erpressung und Steuerhinterziehung

Wie Steuerhinterzieher dafür gesorgt haben, dass für Zins- und Dividendeneinnahmen nur 25% an Steuern gezahlt werden müssen.

Selbst in Zeiten dringenden staatlichen Finanzbedarfes werden weiterhin Zinsen und Dividenden nur mit einem Steuersatz von 25 % besteuert und nicht mit dem individuellen Steuersatz. Fragt man, wie es dazu gekommen ist, stößt man auf die Geschichte permanenter staatlich geduldeter und geförderter Steuerhinterziehung und faktischer Erpressung. Täter: Die Spitzen der Gesellschaft, sogenannte Leistungsträger, von denen auch am häufigsten „Null-Toleranz“ Parolen zu hören sind und die sich wohl auch über Bürgergeldbetrug aufregen können.

In der Koalitionsvereinbarung der neuen Bundesregierung ist von einer Änderung des Steuersatzes auf Zinsen und Dividenden nicht die Rede. Dort heißt es: „Leistung und Anstrengung müssen sich auszahlen“. Warum dann aber das völlig leistungslose Einkommen aus Zinsen und Dividenden mit dem besonders niedrigen Steuersatz von 25% besteuert wird, wäre danach absurd.

Die Struktur der Einkommensbesteuerung

Grundsätzlich werden bei der Besteuerung verschiedene Einkunftsarten (nichtselbstständige Tätigkeit, selbstständige Tätigkeit, gewerbliche Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte etc.) zunächst jeweils für sich betrachtet mit teilweise eigenen Regelungen, sodann wird allerdings der jeweilige Gewinn (oder auch Verlust) aus den einzelnen Einkunftsarten zusammengerechnet und auf das Gesamteinkommen der Steuertarif angewendet. Eine Ausnahme davon bilden ausschließlich Einkünfte aus Zinsen und Dividenden, die mit max. 25% besteuert werden (falls der individuelle Steuersatz nicht niedriger ist).

Zur Einordnung: Es muss zwischen dem Grenzsteuersatz (=individuellen Spitzensteuersatz) und dem Durchschnittssteuersatz unterschieden werden. Ein Durchschnittssteuersatz von 25 % bezogen auf das gesamte zu versteuernde Einkommen wird erst bei einem Einkommen von ca. 62.000 € (alle Beispiele für Alleinstehende nach der Steuertabelle 2025) fällig. Ganz anders hingegen bei dem sog. Grenzsteuersatz, d.h. der Steuerlast, die für den letzten verdienten Euro anfällt. Einen Grenzsteuersatz von 25 % erreicht man bereits bei 18.700 € zu versteuerndem Einkommen. Als Beispiel: Bei diesem Einkommen beträgt die Steuerlast 1.624,00 €. Ist das zu versteuernde Einkommen 5.000,00 € höher (also 23.700,00€) beträgt die Steuerlast 2.923 € d. h. 1.299 € mehr als bei 18.700. Bezogen auf die 5.000 € Einkommensdifferenz entspricht dies einer Besteuerung mit 26 %. Rechnet man auf dieselbe Weise die Differenz zwischen, 35.000 und 40.000 €, so ergibt sich dann für diese 5.000 € bereits ein Steuersatz von 32 %.

Man könnte also jedem, der 18.700€ zu versteuerndes Einkommen z.B. aus Lohnarbeit hat, nur raten, darüber hinaus nur noch Einkommen aus Zins und Dividenden zu haben. Dumm nur, dass in dieser Einkommensklasse kaum jemand Rücklagen hat, die ausreichend Zinsen abwerfen. Umgekehrt: ein Großteil der Zins- und Dividendeneinkommen wandert in die Taschen von Reichen, die sonst mindestens 40% Steuern auch auf diese Einnahmen zahlen müssten.

Wie ist es überhaupt dazu gekommen, dass derartiges Einkommen so viel niedriger besteuert wird, als das Einkommen der hart arbeitenden Menschen, für die sich angeblich CDU und SPD stark machen. Hier lohnt sich ein Blick in die Geschichte dieser Besteuerung.

Regelbesteuerung und Bankenerlass

Die Rechtslage war nicht immer so. Bis 2009 wurden tatsächlich nach dem Wortlaut des Gesetzes Zins- und Kapitaleinkünfte wie andere Einkünfte behandelt, d. h. nach dem ganz üblichen Steuersatz besteuert. Es gab sogar lediglich den Freibetrag von (1981) 400 DM pro Person. Es gab allerdings noch etwas sehr viel Feineres für die Anleger, einen sogenannten Bankenerlass, der nichts anderes war als die staatliche Aufforderung zur Steuerhinterziehung. In diesem Bankenerlass wurden die Finanzämter aufgefordert, gerade keine Auskünfte bei Banken über die Höhe von Zinseinnahmen einzuholen: So hieß es in diesem Bankenerlass (zitiert nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes s.u.):

1. Bei der Anwendung der im Einführungserlaß zur AO 1977 (BStBl. 1976 I S. 576) unter Nr. 1 und 2 zu § 88 niedergelegten Grundsätze ist auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen. Danach kann für den Regelfall davon ausgegangen werden, daß die Angaben in der Steuererklärung vollständig und richtig sind.
2. Die Finanzämter dürfen von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.

Das bedeutete im Ergebnis, dass nur die Dummen ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angaben. Nach Schätzungen waren Anfang der 1980ziger Jahre zwischen 15 und 50 Milliarden DM jährlich nicht deklariert worden, so dass damit ca. 80 – 95% der „Angaben in der Steuerklärung“ weder „vollständig“ noch „richtig“ waren“. Obwohl diese Situation bekannt war, wollte die Regierung dagegen nichts unternehmen.

Der brave Finanzbeamte und das Bundesverfassungsgericht

Allerdings hatte die Regierung die Rechnung ohne einen braven Finanzbeamten gemacht, der als Leiter einer Straf- und Bußgeldstelle eines Finanzamtes sich nicht in der Lage sah, seine Zinseinkünfte zu verschweigen. Da diese über dem Freibetrag lagen wurden sie besteuert. Der brave Finanzbeamte und dessen Ehefrau legten dagegen Einspruch ein, da es gegen den Gleichheitssatz verstieße, dass er als einer der wenigen ehrlichen Steuerzahler seine Zinsgewinne versteuern müsse, die Mehrheit hingegen nicht. Zunächst hatte dieser Beamte weder beim Finanzgericht noch Bundesfinanzhof Erfolg, wenn auch diese bereits feststellten, dass ganz erhebliche Teile der Zinsen und Kapitaleinkünfte real nicht besteuert würden. Unerschrocken erhob der Finanzbeamte dann Verfassungsbeschwerde, bei der er zwar im Ergebnis verlor, der Sache nach gewann (weshalb der Staat auch die Anwaltskosten der Kläger zahlen musste).

In der Entscheidung 2 BvR 1493/89 vom 27.06.1991 verpflichtete das Bundesverfassungsgericht die Regierung für eine gleichmäßige Besteuerung zu sorgen:

2. Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip. …

4. Wirkt sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und liegen die Voraussetzungen dafür vor, daß dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm.

Dieser Finanzbeamte hat das an sich hochverdiente Bundesverdienstkreuz wohl nie bekommen – anders als mancher Steuerhinterzieher. Er hat den Staat gezwungen, die Zinsbesteuerung auch real durchzuführen. Wie wenig allerdings daran tatsächlich gedacht worden war, wird schon daran deutlich, dass als erste Reaktion auf das Urteil der Freibetrag für Kapitaleinkünfte von 600,00 auf 6.000,00 DM verzehnfacht wurde, womit bei einem Alleinstehenden bei 4% Zinsen ein Kapital von 150.000,00 DM steuerfrei gestellt wurde. Mit anderen Worten, der kleine Sparer musste keine Steuern zahlen.

Die Leistungsträger leisten sich die Steuerhinterziehung

Die Leistungsträger der Gesellschaft zogen es allerdings vor, ihre Kapitalanlagen ins Ausland zu bringen, soweit sie das nicht bereits zuvor gemacht hatten. Das ist bekanntlich nicht verboten, es müssen allerdings die dort erwirtschaften Zinsen in Deutschland deklariert und versteuert werden. Da allerdings damals in der Schweiz (aber auch in anderen Ländern) das Bankgeheimnis praktisch oberstes Grundrecht war, machten die Stützen der Gesellschaft dem deutschen Staat eine lange Nase. Offen boten Banken ihren Kunden die Unterstützung bei einer Verbringung von Kapital ins Ausland an. All das war natürlich Steuerhinterziehung und Beihilfe dazu.

In den neunziger Jahren, als die „Null-Toleranz“ Politik gefeiert und über eingeschlagene Fensterscheiben und Schwarzfahren als Einstieg in die Kriminalität diskutiert wurde, blieb diese Kriminalität unbeachtet und wurde nicht bekämpft. Im Gegenteil. Der Staat kapitulierte vor den Straftätern und versuchte es mit Geschenken. Der damalige Finanzminister Eichel unterbreitete den Steuerkriminellen das Angebot, im Jahre 2004 reinen Tisch zu machen. Es war ein Angebot, das jeder normaldenkende Mensch eigentlich nicht ausschlagen konnte. Auf sämtliche bisher nicht deklarierten Einkünfte sollte ein Pauschalsteuersatz von 25 % (für die Vergangenheit) gezahlt werden. Da allerdings die Einnahmen zunächst pauschal um 40% gekürzt werden konnten, lief das auf einen realen Steuersatz von 15% hinaus. Und das für Zeiten, in denen ein Spitzensteuersatz von 53 % bis 48,5 % galt. Nach diesem Amnestieangebot hätten die Kriminellen weniger als die Hälfte der Steuern zu zahlen, die zuvor ehrliche Steuerzahler entrichtet hatten. Es sollten nicht einmal Verzugszinsen gezahlt werden. Obwohl sogar die FAZ die Amnestie empfahl, erbrachte sie nur knapp 1,4 Milliarden € statt der ursprünglich geplanten 5 Milliarden. Übertragen auf normale Kriminalität hieße das einfach, dass man z.B. Einbrechern das Angebot macht, sie dürften die Hälfte Ihrer Beute behalten, wenn sie die andere Hälfte zurückgeben. Wir haben es bei den Steuerpflichtigen also um klassische „Totalverweigerer“ zu tun, die allerdings einen deutlich höheren Schaden verursachen als die heutigen „Totalverweigerer“ im Zusammenhang mit dem Bürgergeld.

25 % auf X

Es galt immer noch, dass Kapitaleinkünfte wie andere Einkünfte zu versteuern sind. Im Jahre 2007 wurde dann das Einkommensteuergesetz so geändert, dass ab dem Steuerjahr 2009 Kapitaleinkünfte nur noch mit 25 % zu besteuern sind und darüber hinaus im Wege des Abzuges unmittelbar von den Banken eingezogen werden sollten. Damit konnte man dann zumindest die Zinseinnahmen von deutschen Banken besteuern. Der damalige Finanzminister der SPD Peer Steinbrück, erklärte mit folgendem Satz im Parlament die Kapitulation vor den kriminellen Steuerhinterziehern:

„Es ist besser, 25 % auf X zu haben statt 42 % auf gar nix. So simpel ist die Rechnung“

Nun wissen wir nicht, was diese Reform tatsächlich gebracht hätte. Nach den Erfahrungen mit der Amnestie aus dem Jahre 2004 konnte man kaum erwarten, dass die im Ausland geparkten Vermögen freiwillig versteuert worden wären. Es gab drei andere Entwicklungen, die tatsächlich dazu führten, dass die entsprechende Kriminalität eingedämmt werden konnte. Der Ankauf von CDs mit den Daten deutscher Steuerkrimineller, die Geld in der Schweiz und in Liechtenstein angelegt hatten, und als Konsequenz daraus später ein Abkommen mit der Schweiz, in dem diese sich verpflichtete, nicht nur 25 % abzuführen, sondern auch die Namen der Kontoinhaber zu nennen und schließlich klare Vorgaben des BGH zur Bestrafung von Steuerkriminellen.

Kauf von CDs

Der Einkauf der CDs aus der Schweiz war ein riesiger Erfolg, die Finanzämter konnten Milliarden von Steuern nach erheben. Hervorgetan hat sich dabei der damalige nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter Borjans, der zu den wenigen Spitzenpolitiker in der SPD gehört, die man noch als „aufrechten Sozialdemokraten“ bezeichnen kann. Ganz im Gegensatz zur FDP, der Schutzpatronin der Steuerhinterzieher. Postchef Zumwinkel wurde ebenso als Steuerhinterzieher enttarnt, wie Alice Schwarzer. Uli Hoeneß scheiterte wohl bei dem Versuch einer Selbstanzeige und musste tatsächlich eine Zeit lang ins Gefängnis. Mindestens mehrere 1000 Steuerhinterzieher wurden durch die CDs enttarnt. Die Unsicherheit führte auch in einem erheblichen Umfang zu Selbstanzeigen. Man kann vermuten, dass unter diesen Kriminellen kein einziger Bürgergeld Empfänger war. Dass diese CDs als „Steuersünder CDs“ bezeichnet wurden, belegt erneut das öffentlich geförderte Wohlwollen gegenüber dieser Art von Kriminalität. Man fühlt sich fast an das Lied von Willi Millowitsch „Wir sind alle kleine Sünderlein“ erinnert.

Der BGH schlägt zu

Der Bundesgerichtshof tat ein Übriges, indem er in einer Entscheidung vom 2.12.2008 deutlich machte, ab welchem Ausmaß hinterzogene Steuern auch eine Freiheitsstrafe unumgänglich ist. In der Presseerklärung heißt es dazu:

„Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in „großem Ausmaß“ in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.“

Ganz dezidiert verlangt der BGH in Rdn. 31 seiner Entscheidung die Gleichstellung der Steuerhinterziehung mit anderen Formen der Kriminalität:

Für eine Vergleichbarkeit mit dem Betrug spricht auch, dass der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 50, 299, 309 zu Recht ausgeführt hat, es sei geboten, „dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entgegenzutreten und dem berechtigten besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminalität gerecht zu werden.“

Vergleicht man heute die öffentliche Behandlung von Sozial- und Kindergeldbetrug einerseits und der Steuerhinterziehung, durch die ein deutlich höherer Schaden verursacht wird, andererseits, wird deutlich, dass die Steuerhinterziehung von interessierter Seite immer noch verharmlost wird.

Neue Scheinbegründungen

Schon die Tatsache allein, dass erst über den Ankauf der Steuer-CDs, der Abschluss des Steuerabkommen mit der Schweiz und der Rechtsprechung des BGH die Steuerehrlichkeit deutlich erhöht wurde, macht deutlich, dass allein die Reduktion des Steuersatzes für Kapitaleinkünfte durch Peer Steinbrück mit Sicherheit nicht diesen Erfolg gebracht hätte, sondern die Totalverweigerer hinter dem Schutz des Schweizer Bankgeheimnisses weiter Steuern hinterzogen hätten.

Eigentlich müsste man von einem Staate erwarten, dass er endlich zurückschlägt nachdem er jahrzehntelang um Steuereinkommen betrogen wurde und nun die Steuern wieder auf ein normales Mass anhebt. Die Kapitaleinkünfte normal zu besteuern wäre heutzutage weitgehend unproblematisch und würde zu einer erheblichen Steigerung des Steueraufkommens führen. Nunmehr werden neue Scheinbegründungen gefunden, die angeblich den Steuersatz von 25 % rechtfertigen sollen.

Im Wesentlichen wird behauptet, es handele sich bei diesen Einkommen um Ergebnisse von bereits zuvor versteuerten Einkommen (z.B. Unternehmensgewinne aus denen die Dividenden gezahlt werden). Das ist bereits im ersten Schritt unzutreffend, da z.B. der Erbe eines großen Geldvermögens keineswegs für die Zinsen, die er darauf erhält, zuvor einmal Steuer gezahlt hat. Im Übrigen: Dieses Argument ließe sich beliebig ausdehnen. Schließlich lebt der gesamte Einzelhandel im Grunde davon, dass die Personen, die dort einkaufen, Geld aus bereits versteuertem Einkommen ausgeben. Sollte der Einzelhandel jetzt mit der Behauptung, dass faktisch eine Doppelbesteuerung stattfände auf ein Höchststeuersatz von 25 % drängen? Interessant ist ja auch, dass diese jetzt aufgestellte Behauptung zu keinem früheren Zeitpunkt aufgestellt wurde und auch Peer Steinbrück nicht etwa mit solchen Argumenten die Steuer reduzierte, sondern aufgrund der Hoffnung, dadurch überhaupt Steuern aus Zinseinnahmen erheben zu können.

Neben vielen anderen Schritten zur Steuergerechtigkeit ist die Durchsetzung einer normalen Zins- und Dividendenbesteuerung ein Gebot der Stunde.

Eberhard Reinecke

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